FAQ – Häufig gestellte Fragen

Nachstehend finden Sie eine Sammlung der am häufigsten gestellten Fragen rund um das Thema Schriftvergleichung und Gutachtenerstellung. Dieser Bereich wird regelmäßig erweitert. Sollte Sie eine Frage haben die hier nicht aufgeführt ist, kontaktieren Sie mich gerne.

Allgemeine Fragen rund um Ablauf, Auftrag und die Gutachtenerstellung

Was ist der Unterscheid zwischen Grafologie und Schriftvergleichung?
Grafologie und Schriftvergleichung sind zwei vollkommen unterschiedliche Disziplinen. Zwar haben beide die Handschrift als Untersuchungsgegenstand, jedoch mit einer vollkommen unterschiedlichen Zielsetzung:

Der Grafologe versucht aufgrund der Handschrift Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Schreibers zu ziehen. Vereinfacht dargestellt will der Grafologe wissen, welche Persönlichkeitsstruktur ein Schreiber hat. Methodik, Wissenschaftlichkeit und der Erkenntnisgewinn dieser Fachrichtung sind jedoch mehr als umstritten.

Den Schriftsachverständige hingegen interessiert lediglich ob eine bestimmte Schreibleistung einem Schreiber zugeordnet werden kann, oder nicht. Die hierfür eingesetzten Methoden und technischen Verfahren sind weltweit wissenschaftlich anerkannt.

Leider werden im deutschen Sprachgebrauch nach wie vor grafologische Gutachten angefragt/beauftragt, wo eigentlich schriftvergleichende Untersuchungen gemeint sind.

Wie beauftrage ich einen Sachverständigen?
In einem laufenden Gerichtsverfahren wird der Sachverständige üblicher Weise direkt vom Gericht beauftragt. Das Gericht ist dabei gemäß ZPO oder StPO angehalten einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu bestellen.

In vor- oder außergerichtlichen Fällen erfolgt die Beauftragung wie bei jeder anderen Dienstleistung auch. Sie sollten darauf achten einen Werksvertrag mit dem Sachverständigen abzuschließen, welcher den Arbeitsauftrag und die zu erbringenden Leistungen klar definiert. Üblicher Weise formuliert der Sachverständige diesen Werkvertrag, nachdem der Untersuchungsauftrag mit dem Auftraggeber klar definiert wurde. Er enthält auch klare Angaben über die zu erwartenden Kosten. Sollte ein Sachverständiger die Schließung eines Werksvertrages ablehnen, sollten Sie von einer Beauftragung absehen.

Welche Kosten entstehen für ein schriftvergleichendes Gutachten?

Grundsätzlich richtet sich der Preis für ein Gutachten nach dem zeitlichen Aufwand, der für die Untersuchung aufgebracht werden muss. Dieser zeitliche Aufwand kann je nach Fallkonstellation sehr unterschiedlich ausfallen. Bei Gerichtsgutachten sind Sachverständige grundsätzlich an das JVEG gebunden, welches ich in gleicher Weise für die Preisgestaltung außergerichtlicher Gutachten in Anwendung bringe. Gerne erstelle ich Ihnen für Ihren Fall ein kostenloses und unverbindliches Angebot. Weitere Details finden Sie auf der Seite Kosten.

Können die Kosten für ein Privatgutachten erstattet werden?
Die Kosten für ein Privatgutachten können prinzipiell vor Gericht geltend gemacht und erstattet werden, wenn das Gutachten prozessbezogen war, und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Rechtssuchenden erforderlich.

In jedem Fall empfiehlt sich jedoch vor der Beauftragung eines Privatgutachtens die Rücksprache mit Ihrem Rechtsanwalt.

Wie lange ist die Bearbeitungsdauer für ein Gutachten?
Hinsichtlich der aktuellen Auslastung liegt die Bearbeitungszeit für einen Fall aktuell bei ca. vier Wochen. Bitte beachten Sie, dass für diese Frist die Vorlagen des gesamten erforderlichen Materials eine zwingende Voraussetzung darstellt. Verzögerungen die Aufgrund noch zu beschaffenden Materials entstehen, sind den vier Wochen hinzuzurechnen.
Welche Unterlagen werden für ein Gutachten benötigt?

Ohne Kenntnis des jeweiligen Falls lassen sich nur schwerlich Aussagen über die notwendigen Untersuchungen machen. Grundsätzlich sind für eine Untersuchung die strittigen Dokumente im Original sowie ausreichend Vergleichsmaterial notwendig. Art und Umfang des benötigten Vergleichsmaterials kann hierbei selbst bei ähnlichen Fällen sehr unterschiedlich ausfallen. Als Orientierung sollten bei einer Unterschriftsprüfung 15 bis 20 Vergleichsunterschriften vorgelegt werden, die möglichst eng um den Zeitraum der fraglichen Unterschrift streuen sollten (maximal zwei Jahre davor und danach). Bei Textschriften (z.B. Testamenten) sollten mehrere Seiten Handgeschriebenes in die Untersuchung aufgenommen werden. Eine Hilfestellung, wie und wo Sie ggf. Vergleichsmaterial beschaffen können liefert Ihnen mein Leitfaden. Im Rahmen einer unverbindlichen und kostenfreien Vorprüfung ist es möglich das bestehende Material zu sichten, eventuell bestehenden Bedarf an weiterem Material zu klären und ihnen den voraussichtlichen Kostenrahmen einer Untersuchung zu nennen.

Kann ich Unterlagen per Fax zur Begutachtung einreichen?
Nein. Die Begutachtung von sog. Nichtoriginalen (zu denen auch das Fax gehört) ist bis auf sehr wenige Ausnahmen methodisch nicht zulässig. Hinzu kommt, dass die Übermittlung von Faxen mit einer zusätzlichen Verschlechterung der Darstellungsqualität einhergeht, was eine Begutachtung bzw. Vorprüfung des Materials erschwert bzw. unmöglich macht. Grundsätzlich wird empfohlen, sowohl für eine Vorprüfung zwecks Angebotserstellung, als auch für die eigentliche Untersuchung ausschließlich das im Original vorliegende Material zur Verfügung zu stellen. Sollten für eine Vorprüfung lediglich nur Kopien vorliegen, sollten diese in möglichst guter Qualität zur Verfügung gestellt und nicht gefaxt werden.
Untersuchen Sie ausschließlich Unterschriften und Handschriften?
Nein. Zur Methodik der Schriftvergleichung gehören auch diverse technisch-physikalische Untersuchungsverfahren, denen fragliche Urkunden und Dokumente unterzogen werden. So können auf diesem Wege auch beispielsweise Manipulationen an einem Dokument festgestellt werden, die zunächst nichts mit der Handschrift oder handschriftlichen Eintragungen zu tun haben. So lassen sich beispielsweise auch mechanische oder chemische Veränderungen an einem Dokument untersuchen und nachweisen, die nicht im direkten Zusammenhang mit einer Schreibleistung stehen.
Was versteht man unter „unbefangenem Schriftmaterial“ und „Ad-hoc-Schriftproben“?

Unbefangenes Schriftmaterial sind Schriftproben, die zu einem Zeitpunkt vor der eigentlichen (gerichtlichen) Auseinandersetzung, bzw. dem streitgegenständlichen Dokument entstanden sind. Unbefangen heisst, dass diese Schriftstücke vor Kenntnis über die Auseinandersetzung entstanden sind.

Ad-hoc-Schriftproben sind solche, die spontan vom einem potentiell als Urheber der fraglichen Schreibleistung kommenden Schreiber geleistet werden. Diese Schriftproben werden gerne während des Gerichtsverfahrens durch das Gericht erhoben, oder seitens der Parteien zur Akte gereicht. Da sie während des laufenden Verfahrens erhoben werden, gelten sie nicht als unbefangen. Leider kommt es bei der Erhebung von Ad-hoc-Schriftproben immer wieder zu methodischen Fehlern, da kein Sachverständiger zugezogen wird. Siehe hierzu auch meinen Artikel im StrafrechtsReport „Beschaffung von Vergleichsmaterial von Schriftproben – häufige Fehler seitens der Organe der Rechtspflege„.

Fragen zur Gutachtenerstattung und der technischen Ausstattung

Über welche technische Ausstattung verfügen Sie?
Mein Labor verfügt über alle Geräte, die für eine schriftvergleichende Untersuchung benötigt werden. Hierzu zählen:

  • Stereomikroskop
  • elektrostatisches Oberflächen-Untersuchungsgerät (ESDA)
  • Video Spectral Comparator (VSC)
  • Raman-Spektroskop
  • in Kooperation mit einem externen Labor besteht Zugriff auf ein Raster-Elektronen-Mikroskop
  • Ausstattung für die Befunddokumentation und digitale Bildbearbeitung (diverse hochauflösende Digitalkameras, Adobe Photoshop etc.)

Die Ausstattung entspricht den aktuellen Anforderungen an das Fachgebiet und vergleichbar mit den labortechnischen Einrichtungen der Landeskriminalämter und dem Bundeskriminalamt.

Können auch Kopien untersucht werden?
Mit einer Ausnahme stellen Kopien grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die Erstattung eines schriftvergleichenden Gutachtens dar. Dies gilt insbesondere für strittige Originale, da an Kopien sogenannte Copy and Paste Manipulationen in der Regel nicht festgestellt werden können (also das Kopieren und Einfügen einer echten Unterschrift in ein fingiertes Dokument).

Als Vergleichsmaterial sind Kopien nur dann zulässig, wenn Sie ergänzend zu bestehenden Originalen herangezogen werden sollen. Dringende Vorsicht ist geboten, wenn ein Sachverständiger anhand von Kopien zu einem sicheren Ergebnis kommt, oder ohne vorherige kritische Prüfung des Sachverhaltes einer Untersuchung von Kopien zustimmt. Die Gesellschaft für Schriftvergleichung hat in ihrer Richtlinie 4.0 diesem Umstand Rechnung getragen, wenn sie festhält: „Ein Sachverständiger, der von dieser Vorgehensweise abweicht und eine substantielle, über die erste Wahrscheinlichkeitsstufe (i.S. einer „Tendenzaussage“) hinaus gehende Aussage in Richtung einer Urheberidentität vornimmt, überschätzt die Erkenntnismöglichkeiten bei der Begutachtung von Nicht-Originalen und handelt insofern fehlerhaft. (loc.cit. S.227).”

Kann auch das Alter einer Schreibleistung bestimmt werden?
Bei der Altersbestimmung von Schreibleistungen werden grundsätzlich zwei Ansätze unterschieden:

Relative Altersbestimmung

Hierbei wird eine fragliche Schreibleistung anhand der Schreibentwicklung des Schreibers zeitlich eingeordnet. Grundvoraussetzung hierfür ist, dass ausreichend Vergleichsmaterial des Schreibers vorliegt, und in dem Untersuchungszeitraum eine gewisse Entwicklung der Handschrift zu diagnostizieren ist. In der Regel sind diejenigen Lebensabschnitte für eine relative Altersbestimmung geeignet, in der sich die Handschrift am stärksten verändern. Dies sind in der Regel die Phasen des Schrifterwerbes (bis zum jungen Erwachsenenalter), in verschiedenen Krankheitsphasen oder im hohen Lebensalter, wenn sich erste altersbedingte Abbauerscheinungen zeigen.

Absolute Altersbestimmung

Eine absolute Altersbestimmung ist nur bei relativ jungen Schriften möglich. Hierbei wird die fragliche Schreibleistung chemisch auf den Gehalt bestimmter Lösungsmittel untersucht. Schreibmittel die nicht älter als ein Jahr sind lassen sich in der Regel noch sehr gut von älteren Schreibleistungen unterscheiden. Sind die fraglichen Proben deutlich älter, ist eine zuverlässige Altersbestimmung in der Regel nicht mehr möglich. In der Regel lassen sich so jedoch nachträglich rückdatierte Dokumente identifizieren.

Können Proben unterschiedlicher Schreibmittel miteinander verglichen werden?
Grundsätzlich ja. Verschiedene, handelsübliche Schreibmittel bzw. Schreibgeräte (z.B. Bleistift und Kugelschreiber) haben in der Regel keinen signifikanten Einfluss auf die Handschrift. Proben die mit unterschiedlichen Schreibmitteln gefertigt wurden, können also grundsätzlich problemlos miteinander verglichen werden. Manche Schreibgeräte liefern zusätzliche Erkenntnismöglichkeiten (z.B. Schreibrichtung), die wertvolle Zusatzinformationen für die Untersuchung darstellen können.
Ist eine kurze Unterschrift für eine Schrifturheberbestimmung geeignet?
Auch kürzere Unterschriften können einer schriftvergleichenden Untersuchung unterzogen werden. Je nach Länge und Eigenprägung der Unterschrift ist aber unter Umständen mit einer Einschränkung der Aussagesicherheit zu rechnen. Pauschal lässt sich hierzu keine verlässliche Aussage treffen. Gerne berate ich Sie bei einem konkreten Fall unverbindlich und kostenfrei.

Fragen zu Gutachten-Formen, Aufbau und Inhalt

Was ist eine Plausibilitätsprüfung?
Hat eine Partei Zweifel an der Fachkunde eines Sachverständigen, und vermutet Fehler in einem bestehenden Gutachten, kann ein zweiter Sachverständiger eine sogenannte Plausibilitätsprüfung des fraglichen Gutachtens durchführen. Hierbei werden Vorgehensweise, Befunderhebung, Dokumentation und Befundbewertung und die gutachterlichen Schlussfolgerungen  hinsichtlich des aktuellen Standes von Forschung und Lehre überprüft. Hierzu ist in der Regel nur die Vorlage des strittigen Gutachtens nötig. Im Ergebnis können Abweichungen von der geltenden Methodik oder andere Verfahrens- oder Anwendungsfehler festgestellt werden. Da in der Regel nicht das der Untersuchung zugrunde liegende Material vorliegt, kann im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung die eigentliche Untersuchung nicht nachvollzogen werden. Sie kann also lediglich Anhaltspunkte für eine mögliche Zweitbegutachtung liefern, ist dafür aber sehr schnell durchführbar (Bearbeitungszeit ca. 1 Woche).
Was ist ein Zweitgutachten?
Als Zweitgutachten bezeichnet man eine erneute Begutachtung des Untersuchungsgegenstandes, jedoch durch einen anderen Sachverständigen. Zweitgutachten werden in der Regel dann eingeholt, wenn z.B. aufgrund einer Plausibilitätsprüfung Zweifel an der Fachkunde des Erstgutachters gibt. In der Praxis kommt jedoch häufig auf Antrag auch dann zu einer Zweitbegutachtung, wenn den streitenden Parteien das Ergebnis „nicht ausreicht“, z.B. wenn die Beweisfrage „nicht entscheidbar“ ist.

Ein Gutachten, welches von einer Partei in Eigenregie in Auftrag gegeben und in den Prozess eingebracht wird, stellt grundsätzlich zunächst nur „qualifizierten Parteivortrag“ dar, und ist nicht automatisch ein Zweitgutachten. Es kann jedoch vom Gericht als ein solches anerkannt werden.

Was ist ein Obergutachten?
Im Zusammenhang mit dem sogenannten Zweitgutachten fällt häufig auch der Begriff des sogenannten Obergutachtens. Verstanden wird darunter gerne, dass in Fällen, bei denen bereits mehrere Gutachten erstattet wurden ein Obergutachten in Auftrag gegeben wird, welches die „endgültige Entscheidung“ bringen soll. Hierzu ist zu sagen, dass es ein solches Obergutachten nicht gibt. Vor Gericht gilt grundsätzlich das Prinzip der freien Beweiswürdigung. Dem Gericht allein ist es vorbehalten zu entscheiden, welche Beweise es wie in seiner Urteilsfindung berücksichtigt. Das Gericht ist in feinster Weise gezwungen dem Ergebnis eines (Ober-)Gutachtens zu folgen. Sachverständige die mit dem Begriff „Obergutachten“ werden, suggerieren dem Auftraggeber nach meinem Dafürhalten eine unzulässige „Sicherheit“ in ihrem Ergebnis.
Wie sicher sind die Ergebnisse von Schriftgutachten?
Gemäß der Logik der Wahrscheinlichkeitstheorie können nur solche Ereignisse als sicher gelten, die unter definierten Bedingungen stets unverändert wiederkehren. Die Merkmale der Handschrift unterliegen jedoch sowohl zufälligen als auch systematischen Veränderungen. Diese Veränderungen oder Variabilität wird auch als Variationsbreite der Handschrift bezeichnet. Schriftvergleichende Untersuchungen münden in Folge dessen stets in ein Ergebnis, welches mit einer Wahrscheinlichkeitsaussage gewichtet wird. Die Schlussfolgerungen in Sachverständigengutachten geben den Grad der persönlichen Überzeugung des Sachverständigen und die entsprechende Irrtumswahrscheinlichkeit wieder.

Die subjektiven Wahrscheinlichkeitsaussagen von Sachverständigen entsprechen dabei folgenden numerischen Wahrscheinlichkeiten:

  • non liquet oder indiffernte Wahrscheinlichkeit: 50%
  • mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit: 75%
  • mit überwiegender Wahrscheinlichkeit: 90%
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit: 95%
  • mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit: 99%
  • mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit: 99,99%

Quelle: Probabilistische Schlussfolgerungen in Schriftgutachten, 2004, Norbert Köller, Kai Nissen, Michael Rieß, Erwin Sadorf, ISBN 3-472-05857-9

Was ist der Unterschied zwischen einem Gerichtsgutachten und einem Privatgutachten?
Fachlich und inhaltlich unterscheiden sich Privatgutachten in keiner Weise von einem Gerichtsgutachten. Der Unterschied liegt im Auftraggeber und dem Zeitpunkt der Beauftragung begründet. Wird ein Gutachten in einem laufenden Verfahren seitens des Gerichtes beauftragt, spricht man von einem Gerichtsgutachten. Holt eine Partei in Eigenregie (z.B. vor dem Eintritt in den Rechtsstreit oder während des Rechtsstreits zwecks Einholung einer zweiten Meinung) ein Gutachten ein, spricht man von einem Privatgutachten.

Laut BGH Rechtsprechung hat sich das Gericht auch mit Privatgutachten auseinanderzusetzen, auch wenn diese zunächst „nur“ als qualifizierter Parteivortrag gelten. Bestehen also Zweifel an der Sachkunde und oder Ergebnis eines Gerichtsgutachtens, ist es durchaus sinnvoll ein zusätzliches Privatgutachten einzuholen.